Allgemeine Verkaufs-, Liefer- und Leistungsbedingungen der SCHNIER Elektrostatik GmbH

§ 1 Anwen­dungs­bereich, Ausschluss fremder Geschäfts­be­din­gungen

(1) Alle unsere Angebote, Lieferungen und Leistungen basieren auf diesen Bedingungen (nachfolgend AGB“ genannt). Nach­stehende Bedingungen gelten nur gegenüber Unter­nehmern im Sinne des § 14 BGB, einer juris­tischen Person des öffent­lichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sonder­vermögen (nachfolgend Kunde“ genannt).

(2) Es gelten ausschließlich unsere AGB. Die Anwend­barkeit anderer Allgemeiner Geschäfts­be­din­gungen ist grund­sätzlich ausge­schlossen, es sei denn, wir haben dieser Anwendung ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

(3) Unsere AGB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entge­gen­ste­hender oder von unseren AGB abwei­chenden Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbe­haltlos ausführen.

(4) Unsere AGB gelten bei ständigen Geschäfts­be­zie­hungen auch ohne erneuten ausdrück­lichen Hinweis für künftige Angebote, Lieferungen und Leistungen an den Kunden.

§ 2 Vertrags­schluss, Liefer­umfang, Abtre­tungs­verbot

(1) Unsere Angebote erfolgen grund­sätzlich kostenlos und frei­bleibend, es sei denn, es ist etwas anderes schriftlich vereinbart. Abschlüsse und Verein­ba­rungen werden erst durch unsere schriftliche Auftrags­be­stä­tigung oder durch unsere Lieferung verbindlich. Das gleiche gilt für Ergänzungen, Abän­de­rungen oder Neben­abreden.

(2) Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, erfolgt der Vertrags­schluss unter dem Vorbehalt der richtigen und recht­zeitigen Selbst­be­lie­ferung durch unsere Zulieferer. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nicht­lie­ferung von uns nicht zu vertreten ist, insbe­sondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungs­ge­schäftes mit unserem Zulieferer. Der Kunde wird über die Nicht­ver­füg­barkeit der Leistung unver­züglich informiert. Eventuell bereits erbrachte Gegen­leis­tungen werden zurück­er­stattet.

(3) Alle Angaben über unsere Produkte, insbe­sondere die in unseren Angeboten und Druck­schriften enthaltenen Abbildungen, Maß- und Leis­tungs­angaben sowie sonstige Angaben, sind annähernd zu betrachtende Durch­schnittswerte. Bran­chen­übliche Toleranzen in Mengen, Gewichten, Stückzahlen und Abmessungen bleiben ausdrücklich vorbehalten. Wir be-halten uns technische Änderungen vor.

(4) Für den Umfang der Lieferung und Leistung ist unsere schriftliche Auftrags­be­stä­tigung oder, sofern diese nicht vorliegt, unser Angebot maßgebend.

(5) Wir sind berechtigt, Mehr- oder Minder­lie­fe­rungen der Stück- oder Gewicht-menge von bis zu 5 % gegenüber dem Bestell­volumen vorzunehmen, so-fern dies für den Kunden zumutbar ist.

(6) Teil­lie­fe­rungen sind zulässig, sofern dies für den Kunden zumutbar ist.

(7) Dokumente und Unterlagen, auf denen unser Angebot basiert, wie technische Zeichnungen, Illus­tra­tionen, Beschrei­bungen, Gewichte und Abmessungen, sind nur dann Gegenstand der vertrag­lichen Verein­barung, sofern dies ausdrücklich schriftlich vereinbart ist. Wir behalten uns vor, solche Änderungen und Anpassungen vorzunehmen, die den Zweck des Vertrages und der Lieferung nicht wesentlich beein­trächtigen.

(8) Sämtliche Ange­bots­un­terlagen, Pläne, Zeichnungen, Kosten­vor­an­schläge, Dokumente und Unterlagen – auch in elek­tro­nischer Form - verbleiben in unserem Eigentum und dürfen vom Kunden weder einbehalten, geändert, noch kopiert, noch sonst verviel­fältigt oder Dritten zugänglich gemacht wer-den und sind auf unsere Auffor­derung hin nach unserer Wahl entweder uns umgehend auszu­händigen oder zu löschen. Sämtliche Schutz­rechte an diesen Unterlagen zu unseren Gunsten bleiben auch dann bestehen, wenn wir die Unterlagen dem Kunden überlassen. Der Kunde ist zur Verwertung und Weitergabe von Probe­ex­em­plaren, Mustern und Modellen nicht berechtigt. 

(9) Die Abtretung von Forderungen des Kunden gegen uns ist nur mit unserer ausdrück­lichen schrift­lichen Zustimmung zulässig. Gleiches gilt für gesetzliche Ansprüche des Kunden im Zusam­menhang mit dem Vertrags­ver­hältnis.

(10) Wir behalten uns Änderungen des Kauf­ge­gen­standes während der Lieferzeit vor, soweit der Kauf­ge­genstand und dessen Erschei­nungsbild nicht grundlegend geändert und der vertrags­gemäße Zweck der Lieferung nicht in für den Kunden unzu­mutbarer Weise einge­schränkt wird. Innerhalb einer Toleranz von 5% der Gesamt­auf­tragsmenge sind ferti­gungs­be­dingte Mehr- oder Minder­lie­fe­rungen zulässig.

§ 3 Preise, Zahlung, Teilzahlung

(1) Sofern nicht anders vereinbart, gelten unsere Preise für Lieferungen "Ab Werk", Incoterms 2020, und sind Nettopreise. Fracht, Zoll, anwendbare Verkaufs­steuern und Verpa­ckungs­kosten hat der Kunde zusätzlich zu entrichten, selbst, wenn diese nicht ausdrücklich ausgewiesen sind.

(2) Die gesetzliche Umsatz­steuer ist nicht in den Preisen einge­schlossen. Sie wird, sofern anwendbar, in gesetz­licher Höhe am Tag der Rech­nungstellung zusätzlich in Rechnung gestellt.

(3) Sofern keine ander­weitige schriftliche Verein­barung getroffen wurde, sind wir berechtigt, die Preise und/​oder Fracht­tarife anzupassen, sofern unsere Kosten für Löhne und Gehälter, Rohma­te­rialien oder Betriebs­stoffe, Ener­gie­kosten, Fracht­kosten und Zölle oder sonstige Materialien mehr als nur unerheblich ansteigen. Dieses Recht gilt auch für Lieferungen und Leistungen aus einem Dauer­schuld­ver­hältnis.

(4) Je nach Auftrags­fort­schritt können wir angemessene Teil­zah­lungen für bereits erbrachte Teil­leis­tungen verlangen.

(5) Sofern nicht anders vereinbart, sind sämtliche Zahlungen in EURO aus-schließlich an uns zu leisten. Etwaige Wech­sel­kurs­risiken gehen zu Lasten des Kunden.

(6) Sofern nicht anders vereinbart, sind unsere Rechnungen sofort ohne Abzug fällig.

(7) Sämtliche Zahlungen werden zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die älteste Haupt­for­derung angerechnet unabhängig von anders lautenden Bestim­mungen des Kunden.

(8) Schecks und/​oder Wechsel werden unse­rerseits nur dann als Zahlungs­mittel akzeptiert, wenn wir einer solchen Zahlungsweise zuvor schriftlich zugestimmt haben. Alle uns aus einer solchen Zahlung in diesem Fall entste­henden Kosten sind vom Kunden zu tragen.

(9) Die Aufrechnung mit Gegen­for­de­rungen des Kunden ist nur zulässig, so-fern die Gegen­for­de­rungen unbe­stritten oder rechts­kräftig fest­ge­stellt sind.

(10) Werden Zahlungs­be­din­gungen nicht eingehalten oder Umstände bekannt oder erkennbar, die nach unserem pflicht­gemäßen kauf­män­nischen Er-messen begründete Zweifel an der Kredit­wür­digkeit des Kunden entstehen lassen, und zwar auch solche Tatsachen, die schon bei Vertrags­schluss vorlagen, uns jedoch nicht bekannt waren oder bekannt sein mussten, so sind wir unbeschadet weiter­ge­hender gesetz­licher Rechte in diesen Fällen berechtigt, die Weiter­arbeit an laufenden Aufträgen oder die Belieferung einzu­stellen und für noch ausstehende Lieferungen Voraus­zah­lungen oder Stellung uns genehmer Sicher­heiten zu verlangen und nach erfolglosem Verstreichen einer ange­messenen Nachfrist für die Leistung von solchen Sicher­heiten – unbeschadet weiterer gesetz­licher Rechte – vom Vertrag zurück­zu­treten. Der Kunde ist verpflichtet, uns alle durch die Nicht­aus­führung des Vertrages entste­henden Schäden zu ersetzen. 

(11) Mit Zahlungs­verzug unseres Kunden, Zahlungs­ein­stellung oder Antrag auf Eröffnung des Insol­venz­ver­fahrens hinsichtlich des Vermögens des Kunden werden alle unsere Forderungen sofort fällig. Dies gilt auch, sofern Zahlungsziele vereinbart sind oder soweit Forderungen aus anderen Grün-den noch nicht fällig sind. Weiterhin gilt dies ohne Rücksicht auf die Laufzeit von Wechseln, die wir angenommen haben.

§ 4 Liefer­fristen

(1) Die Lieferzeit ergibt sich aus den Verein­ba­rungen der Vertrags­parteien.

(2) Die vereinbarte Lieferfrist ist eine angestrebte Lieferfrist, es sei denn, es wurde ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart.

(3) Die vereinbarte Lieferfrist beginnt frühestens mit Abschluss des Vertrages und setzt die Abklärung aller kauf­män­nischen und technischen Fragen voraus. Der Beginn der Lieferfrist setzt voraus, dass der Kunde alle erfor­der­lichen Unterlagen oder Geneh­mi­gungen zur Verfügung gestellt und etwaig vereinbarte Voraus­zah­lungen geleistet hat.

(4) Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und recht-zeitiger Selbst­be­lie­ferung.

(5) Die Lieferfrist bei der Lieferung Ab Werk“, Incoterms 2020, ist eingehalten, wenn die Kaufsache innerhalb der verein­barten Frist ausge­sondert und versand­bereit ist und dies dem Kunden mitgeteilt wurde. Bei einem Versen­dungskauf ist die Lieferfrist eingehalten, wenn die Kaufsache innerhalb der verein­barten Frist an die Spedition übergeben wurde oder zur Übergabe bereit war und ohne unser Verschulden nicht übergeben werden konnte. 

(6) Fälle von Höherer Gewalt, insbe­sondere, aber nicht abschließend, Aufruhr, Streik, Krieg, Flut, Aussperrung, Feuer, Cyber­an­griffe, Epidemien, Seuchen, Beschlagnahme, Boykott, rechtliche oder behördliche Verfügungen und Beschrän­kungen oder unzu­treffende oder verspätete Belieferung durch unsere Zulieferer und sonstige, von außen kommende, unvor­her­sehbare, unbe­herrschbare, außer­ge­wöhnliche Ereignisse, die auch durch äußerste Sorgfalt nicht verhütet werden können, und uns oder unsere Zulieferer betreffen, unsere Liefer- und Leis­tungs­pflichten unzumutbar er-schweren oder unmöglich machen, verlängern die Liefer- und Leis­tungs­pflichten um die Dauer des Vorliegens der Fälle oder Ereignisse mit ange­messener Wieder­an­laufzeit, sofern wir unserer Liefer- und Leis­tungs­pflicht trotz zumutbarer Maßnahmen nicht nachkommen können.

(7) Die Verlän­gerung der Liefer- und Leis­tungs­pflichten gemäß vorstehend Abs. (6) gilt auch, wenn diese Fälle oder Ereignisse zu einem Zeitpunkt eintreten, in dem wir uns in Verzug befinden.

(8) Falls die Liefer- und Leis­tungs­pflichten aufgrund solcher Fälle oder Ereignisse gemäß vorstehend Abs. (6) auf einen ange­messenen Zeitraum verlängert werden, sind beide Parteien nach Ablauf dieser verlän­gerten Liefer- und Leis­tungs­pflichten berechtigt, vom Vertrag zurück­zu­treten. Falls der Kunde Interesse an Teil­lie­fe­rungen hat, kann der Kunde auch zu Teilen vom Vertrag zurück­treten. Sofern wir bereits Teil­lie­fe­rungen und/​oder Teil­leis­tungen erbracht haben, kann der Kunde nur dann vom gesamten Vertrag zurück­treten, falls er nachweisbar kein Interesse an einer teilweisen Lieferung und/​oder Leistung unse­rerseits hat. Weitere gesetzliche oder vertragliche Rechte zum Rücktritt bleiben hiervon unberührt.

(9) Falls wir in Liefer­verzug geraten, und nach Setzen und fruchtlosem Verstreichen einer ange­messenen Nachfrist durch den Kunden, ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurück­zu­treten oder, sofern der Kunde Interesse an Teil­lie­ferung unse­rerseits hat, von Teilen des Vertrages zurück­zu­treten.
Weiter­gehende Ansprüche des Kunden – insbe­sondere Scha­dens­er­satz­for­de­rungen wegen Schlecht­leistung oder Verzugs­schaden – sind ausge­schlossen, sofern sie nicht ausdrücklich in § 8 unten eingeräumt werden. 

(10) Lieferungen vor Ablauf der Lieferfrist und Teil­lie­fe­rungen sind zulässig, so-weit sie für den Kunden zumutbar sind.

(11) Befindet sich der Kunde in Annah­me­verzug oder hat er sonst eine Verzögerung der Absendung zu vertreten, können wir die Produkte auf Gefahr und Kosten des Kunden lagern und als Ab Werk“ geliefert berechnen. Wir sind berechtigt, mindestens 1,5 % vom Warenwert pro Monat als Lagergebühr zu berechnen. Die Geltend­machung eines darüber hinaus­ge­henden Schadens bleibt ausdrücklich vorbehalten. Nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer Nachfrist zur Abnahme der Produkte können wir vom Vertrag zurück­treten und Scha­den­ersatz statt der Leistung verlangen. Weitere Rechte bleiben unberührt. Der Setzung einer Nachfrist bedarf es nicht, wenn der Kunde die Abnahme ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn es offenkundig ist, dass er auch innerhalb der Nachfrist zur Zahlung des Kaufpreises bzw. zur Abnahme der Lieferung nicht im Stande ist. Als Schaden gilt ein Betrag von 20 % des Auftrags­wertes. Der Schaden wird mit einer ggf. geleisteten Anzahlung verrechnet. Es steht den Parteien frei nach­zu­weisen, dass der Schaden tatsächlich höher oder niedriger ausgefallen ist.

§ 5 Gefahr­übergang, Abesendung, Verpackung

(1) Sofern nichts ander­weitiges schriftlich vereinbart ist, ist jeweils eine Lieferung Ab Werk“, Incoterms 2020, vereinbart.

(2) Das Risiko des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlech­terung der Liefer­ge­gen­stände geht demnach mit der Mitteilung der Versand­be­reit­schaft und der Ausson­derung der Kaufsache auf den Kunden über. Dies gilt auch dann, wenn wir zusätzliche Leistungen wie Verladung, Transport oder Entladung übernommen haben. Sollte die Absendung der Gegen-stände aufgrund von Umständen verzögert werden, die der Kunde zu vertreten hat, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs mit Benach­rich­tigung der Bereit­stellung der Lieferung an den Kunden über. 

(3) Ist ein Versen­dungskauf vereinbart worden, so geht die Gefahr der zufälligen Verschlech­terung oder des zufälligen Untergangs spätestens mit dem Versand des Liefer­ge­gen­standes bzw. der Übergabe an die Trans­port­person ab Werk oder Versandort auf den Kunden über. Verzögert sich die Absendung durch ein Verhalten des Kunden, so geht die Gefahr mit der Mitteilung der Versand­be­reit­schaft auf den Kunden über. § 5 Abs. (2) Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Sofern wir den Transport für den Kunden vornehmen, obliegt die Art und Weise der Verpackung und Versendung der Gegenstände uns, sofern keine ander­weitige schriftliche Verein­barung getroffen wurde.

(5) Soweit nicht anders vereinbart, obliegt der Abschluss einer Trans­port­ver­si­cherung dem Kunden.

(6) Sofern vereinbart ist, dass wir das Risiko des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlech­terung der Liefer­ge­gen­stände tragen, ist der Kunde verpflichtet, die versendete Ware sofort bei Eintreffen der Ware und im Beisein des Trans­porteurs auf äußere Trans­port­schäden zu kontrol­lieren. Der Kunde ist verpflichtet, äußerlich erkennbare Verluste oder Beschä­di­gungen des Liefer­ge­gen­standes dem Trans­porteur spätestens bei Ablieferung unter hinreichend deutlicher Kenn­zeichnung des Verlustes o-der der Beschä­digung anzuzeigen und uns unver­züglich hierüber schriftlich zu informieren. Nicht äußerlich erkennbare Verluste oder Beschä­di­gungen sind uns innerhalb von 5 Kalen­dertagen schriftlich zu melden. Ergänzend gelten die Bestim­mungen des § 438 HGB sowie die Rüge­pflichten gemäß § 7 Abs. (3).

§ 6 Eigen­tums­vor­behalt

(1) Wir behalten uns das Eigentum an allen von uns gelieferten Gegen­ständen bis zur voll­ständigen Bezahlung unserer sämtlichen Forderungen aus der Geschäfts­be­ziehung gegen den Kunden vor, einschließlich solcher Forderungen aus Schecks und Wechseln. Bei Zahlungen aus Schecks und Wechseln behalten wir uns das Eigentum an den gelieferten Gegen­ständen solange vor, bis das Rück­griffs­risiko abgelaufen ist.

(2) Der Kunde verpflichtet sich, jederzeit auf unser Verlangen sowie im Falle eines Insol­venz­an­trages den unter Eigen­tums­vor­behalt stehenden Vertrags­ge­genstand nach außen hin sichtbar mit "im Eigentum der Fa. SCHNIER Elek­tro­statik GmbH" zu kenn­zeichnen.

(3) Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbe­haltsware pfleglich zu behandeln; ins-besondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Dieb­stahls­schäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspek­ti­ons­ar­beiten erfor­derlich sind, muss der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.

(4) Nimmt der Kunde eine Verar­beitung der Vorbe­haltsware vor, so erfolgt diese für uns als Herstellerin im Sinne des § 950 BGB. Wird die von uns gelieferte Ware mit anderen Gegen­ständen verarbeitet oder untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an den neuen Gegen­ständen im Verhältnis des Rech­nungs­wertes der Ware zum Rech­nungswert der an-deren verwendeten Waren. Der Kunde darf die Liefer­ge­gen­stände im Rahmen eines ordent­lichen Geschäftsgangs weiter verarbeiten, sofern die vorge­nannten Siche­rungs­in­teressen gewahrt bleiben.

(5) Der Kunde darf die Liefer­ge­gen­stände im Rahmen eines ordent­lichen Geschäftsgangs weiter veräußern, solange unser Eigen­tums­vor­behalt an den Gegen­ständen gemäß nach­fol­gendem Abs. (6) gewahrt bleibt. Übereignung, Siche­rungs­über­eignung, Verpfändung u. ä. Maßnahmen sind dem Kunden nicht gestattet.

(6) Für den Fall der Weiter­ver­äu­ßerung der Liefer­ge­gen­stände tritt der Kunde bereits jetzt alle Forderungen an uns ab, die ihm durch die Weiter­ver­äu­ßerung gegen Dritte entstehen. Wir nehmen diese Abtretung hiermit an. So-fern wir lediglich Mitei­gentümer der veräußerten Güter sind, erfolgt die Abtretung nur bis zur Höhe unserer Forderungen gegen den Kunden.

(7) Wir ermächtigen den Kunden wider­ruflich, die an uns abgetretene Forderung für unsere Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Ein Widerruf dieser Ermäch­tigung ist nur zulässig, wenn der Kunde seinen Verpflich­tungen nach diesem Vertrag nicht ordnungsgemäß nachkommt, insbe­sondere seinen Zahlungs­ver­pflich­tungen, insolvent oder zahlungs­unfähig wird, einen Antrag auf Eröffnung des Insol­venz­ver­fahrens gestellt hat oder ein solcher Antrag mangels Masse abgelehnt wurde. Im Falle des Widerrufs der Ermäch­tigung zum Einzug unserer Forderungen hat der Kunde den Schuld-ner von der Abtretung der Forderung an uns in Kenntnis zu setzen. Auch steht es uns frei, den verlän­gerten Eigen­tums­vor­behalt dem Dritten gegen-über offen zu legen.

(8) Das Recht des Kunden, über die Vorbe­haltsware zu verfügen, diese zu verarbeiten, oder die abge­tretenen Forderungen einzuziehen, erlischt auch ohne ausdrück­lichen Widerruf, wenn über das Vermögen des Kunden das Insol­venz­ver­fahren eröffnet wird oder es mangels Masse abgelehnt wird, bei Aussetzen von Zahlungen, bei Stellung eines Antrags auf Eröffnung des Insol­venz­ver­fahrens durch den Kunden oder einen Dritten oder bei Eintritt der Zahlungs­un­fä­higkeit oder Über­schuldung. In diesen Fällen sowie in den Fällen des vorste­henden Abs. (7) steht uns das Recht zum Rücktritt vom Vertrag nach Ablauf einer ange­messenen Frist zu mit der Folge, dass wir die Vorbe­haltsware wieder an uns nehmen dürfen. Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbe­haltsware zu übergeben. Der Erlös jeder Verwertung der Vorbe­haltsware wird dem Kunden – abzüglich der Verwer­tungs­kosten – auf seine Verpflich­tungen gegenüber uns angerechnet.

(9) Im Falle des Widerrufs der Ermäch­tigung zum Einzug der abge­tretenen Forderungen ist der Kunde verpflichtet, uns unmittelbar schriftlich offen zu legen, gegen welche Dritten Forderungen aus abge­tretenem Recht in welcher Höhe bestehen. 

(10) Falls die uns über­lassenen Sicher­heiten die zu besi­chernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigen, sind wir verpflichtet, auf Anforderung des Kunden hin Sicher­heiten in ange­messener Höhe nach unserer Wahl freizugeben.

(11) Der Kunde muss uns unmittelbar schriftlich davon in Kenntnis setzen, wenn Dritte Zugang zu den Vorbe­haltswaren, den abge­tretenen Forderungen o-der den sonstigen Dokumenten und Unterlagen erhalten. Sämtliche Kosten der Rechts­ver­tei­digung unserer Vorbe­haltsware auch gegenüber Dritten sind vom Kunden zu tragen.

§ 7 Gewähr­leistung

(1) Sofern es sich bei dem Vertrags­ver­hältnis zwischen uns und dem Kunden um einen Kauf- oder Werkvertrag handelt, haften wir für bereits im Zeitpunkt des Gefahr­übergangs bestehende Sach- und Rechts­mängel des Liefer­ge­gen­standes nach Maßgabe der nach­ste­henden Bestim­mungen. Ergänzend gelten die gesetz­lichen Bestim­mungen.

(2) Die Gewähr­leis­tungs­an­sprüche gegen uns stehen nur dem unmit­telbaren Käufer zu und sind ohne unsere Zustimmung nicht abtretbar.

(3) Bestimmte Eigen­schaften gelten grund­sätzlich nur dann als von uns zugesichert, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich bestätigt haben. Eine Garantie gilt nur dann als von uns übernommen, wenn wir schriftlich eine Eigenschaft als "garantiert" bezeichnet haben. Im Rahmen der Anwend­barkeit des § 377 HGB müssen uns erkennbare Mängel, Fehlmengen oder Falschlie­fe­rungen unver­züglich, spätestens binnen 14 Tagen nach Lieferung, schriftlich mitgeteilt werden, in jedem Fall aber vor Verbindung, Vermischung, Verar­beitung oder Einbau; ande­renfalls gilt der Liefer­ge­genstand als genehmigt, es sei denn, uns oder unseren gesetz­lichen Vertretern oder Erfül­lungs­ge­hilfen fällt Arglist zur Last. Versteckte Mängel sind uns unver­züglich, spätestens 14 Tage nach ihrer Entdeckung, schriftlich anzuzeigen. Es gilt ergänzend § 377 HGB. § 5 Abs. (6) bleibt hiervon unberührt. 

(4) Uns ist Gelegenheit zur gemeinsamen Fest­stellung der angezeigten Bean­stan­dungen und zur Anwesenheit bei der Entnahme von Mate­ri­al­prü­fungen zu geben.

(5) Unsere Gewähr­leistung für Sach- und Rechts­mängel beschränkt sich der Sache nach auf Nach­er­füllung. Im Rahmen unserer Nach­er­fül­lungs­pflicht sind wir nach unserer Wahl zur Nach­bes­serung oder Ersatz­lie­ferung berechtigt. Kommen wir dieser Verpflichtung nicht innerhalb ange­messener Frist nach oder schlägt eine Nach­bes­serung trotz wieder­holten Versuchs fehl, ist der Kunde berechtigt, den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurück zu treten. Rück­gän­gig­machung des Vertrages ist ausge­schlossen, sofern nur ein uner­heb­licher Mangel vorliegt. Darüber hinaus ist, soweit wir mangelfreie Teil­lie­fe­rungen erbracht haben, eine Rück­gän­gig­machung des gesamten Vertrages nur zulässig, wenn das Interesse des Kunden an den erbrachten Teil­lie­fe­rungen nach­weislich fort­ge­fallen ist. Ansprüche, insbe­sondere Aufwen­dungs­ersatz- oder Scha­dens­er­satz­an­sprüche, bestehen nur im Rahmen der Regelungen des § 8. Ersetzte Teile gehen in unser Eigentum über bzw. bleiben in unserem Eigentum und sind auf Verlangen an uns auf unsere Kosten zurück zu senden.

(6) Der Kunde hat uns auf seine Gefahr die mangelhafte Ware zur Nach­bes­serung oder Ersatz­lie­ferung zu übersenden, es sei denn, die Rücksendung ist nach der Art der Lieferung nicht möglich. Wir tragen die zum Zwecke der Nach­er­füllung anfallenden Transport-, Wege-, Arbeits- und Mate­ri­al­kosten, jedoch nur von dem Ort aus, an den die gekaufte Ware bestim­mungsgemäß geliefert wurde und maximal nur bis zur Höhe des Wertes des Liefer­ge­gen­standes in mangel­freiem Zustand.

(7) Der Kunde hat uns die für die Nach­bes­serung bzw. Ersatz­lie­ferung erfor­derliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebs­si­cherheit, der Abwehr unver­hält­nismäßig großer Schäden oder bei Verzug der Mängel­be­sei­tigung durch uns hat der Kunde das Recht, nach vorheriger Mitteilung an uns den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns den Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen.

(8) Keine Gewähr­leis­tungs­an­sprüche bestehen jedoch, wenn der Kunde (i) den Liefer­ge­genstand ändert oder durch Dritte ändern lässt, und/​oder (ii) Teile des Liefer­ge­gen­standes nicht durch Original-Ersatzteile von uns, sondern durch Ersatzteile eines Dritten ersetzt oder ersetzen lässt, ohne dass dies wegen Verzugs unse­rerseits im Hinblick auf eine uns obliegende Pflicht und ergeb­nislosen Ablaufs einer vom Kunden gesetzten Nachfrist oder aus anderen erheblichen Gründen erfor­derlich ist, um eine vertrags-gemäße Nutzung des Liefer­ge­gen­standes zu ermöglichen. Dies gilt nicht, wenn der Kunde nachweist, dass die in Rede stehenden Mängel nicht durch die von ihm oder dem Dritten vorge­nommenen Änderungen an dem Liefer­ge­genstand bzw. die Ersatzteile von dem Dritten verursacht worden sind.

(9) Rück­griffs­an­sprüche gem. §§ 478, 479 BGB oder gemäß §§ 445 a, 445 b BGB bestehen nur, sofern die Inan­spruchnahme durch den Kunden berechtigt war und nur im gesetz­lichen Umfang, nicht dagegen für nicht mit uns abgestimmte Kulanz­re­ge­lungen, und setzen die Beachtung eigener Pflichten des Rück­griffs­be­rech­tigten, insbe­sondere die Beachtung etwaiger Rüge­ob­lie­gen­heiten, voraus.

(10) Die Weiter­ver­ar­beitung oder der Einbau von unse­rerseits gelieferter Ware gilt stets als Verzicht auf die Mängelrüge, soweit der Mangel erkennbar war.

(11) Bei berech­tigten Mängelrügen dürfen Zahlungen des Kunden nur in dem Umfang zurück­ge­halten werden, die in einem ange­messenen Verhältnis zu den aufge­tretenen Sachmängeln stehen. Erfolgte die Mängelrüge zu Un-recht, sind wir berechtigt, vom Kunden Ersatz der uns hierdurch entstandenen Aufwen­dungen zu verlangen.

(12) Mängel­an­sprüche bestehen nicht bei nur uner­heb­licher Abweichung von der verein­barten oder üblichen Beschaf­fenheit oder Brauch­barkeit, z.B. uner­heb­lichen Abwei­chungen in Farbe, Maßen und/​oder Qualität oder Leis­tungs­merkmalen der Produkte.

(13) Die Anerkennung von Sachmängeln bedarf stets der Schriftform.

(14) Unsere Gewähr­leistung erstreckt sich nicht auf die Eignung des Liefer­ge­gen­standes für den vom Kunden vorge­sehenen, vom üblichen abweichen-den Verwen­dungszweck, soweit dieser nicht schriftlich vereinbart worden ist.

(15) Unsere Gewähr­leis­tungs­pflicht erstreckt sich nur auf die Lieferung neu her-gestellter Produkte. Sofern nicht anders vereinbart, werden gebrauchte Produkte wie besehen unter Ausschluss jeder Gewähr­leistung verkauft.

(16) Keine Gewähr­leis­tungs­an­sprüche bestehen insbe­sondere in den folgenden Fällen: Ungeeignete oder unsach­gemäße Verwendung der Produkte, ein-schließlich einer verse­hent­lichen oder willent­lichen Zerstörung oder Beschä­digung der Produkte, Schäden, die durch den Kunden oder einen Dritten verschuldet werden, Verschleiß und natürliche Abnutzung, fehler-hafte nachlässige Behandlung, nicht ordnungs­gemäße Wartung, mechanische, chemische, elek­tro­nische, elektrische und vergleichbare Einflüsse, die nicht den vorgesehen, durch­schnitt­lichen Stan­dard­ein­flüssen entsprechen.

(17) Keine Gewähr­leis­tungs­an­sprüche bestehen ferner, wenn der Kunde den Liefer­ge­genstand selbst ändert oder durch Dritte ändern lässt, und/​oder Teile des Liefer­ge­gen­standes nicht durch Original-Ersatzteile von uns, sondern durch Ersatzteile eines Dritten ersetzt oder ersetzen lässt. Dies gilt nicht, wenn der Kunde nachweist, dass die in Rede stehenden Mängel nicht durch die von ihm oder dem Dritten vorge­nommenen Änderungen oder die verwendeten Ersatzteile des Dritten verursacht worden sind.

§ 8 Haftung

(1) Für Schäden haften wir, aus welchen Rechts­gründen auch immer, nur,
a) soweit uns, unseren gesetz­lichen Vertretern oder Erfül­lungs­ge­hilfen Vorsatz oder grobe Fahr­läs­sigkeit zur Last fällt
b) bei schuld­hafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit
c) bei schuld­hafter Verletzung wesent­licher Vertrags­pflichten
d) bei Mängeln, die wir arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit wir garantiert haben
e) soweit nach Produkt­haf­tungs­gesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegen­ständen gehaftet wird.

Für weiter­gehende Scha­dens­er­satz­an­sprüche haften wir nicht. 

(2) Eine wesentliche Vertrags­pflicht ist eine Pflicht, deren Erfüllung die ordnungs­gemäße Durch­führung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertrags­partner regelmäßig vertraut und vertrauen darf.

(3) Bei leicht fahr­lässiger Verletzung wesent­licher Vertrags­pflichten (unter Ausschluss von Vorsatz und grober Fahr­läs­sigkeit) haften wir jedoch nur be-grenzt auf den vertrags­ty­pischen, vernünf­ti­gerweise vorher­sehbaren Schaden.

(4) Der vertrags­ty­pische, vorher­sehbare Schaden ist in Höhe des Vertrags­wertes der betroffenen Leistung anzusetzen.

§ 9 Gewerbliche Schutz­rechte und Rechts­mängel

(1) Sofern nicht anders vereinbart, sind wir verpflichtet, die Lieferung lediglich innerhalb der Bundes­re­publik Deutschland frei von gewerb­lichen Schutz-rechten und Urhe­ber­rechten Dritter (nachfolgend zusammen Schutz­rechte“ genannt) zu erbringen. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutz­rechten durch von uns erbrachte, vertragsgemäß genutzte Lieferungen gegen den Kunden berechtigte Ansprüche erhebt, haften wir gegen-über dem Kunden nach Maßgabe der nach­ste­henden Bestim­mungen:

(2) Wir werden nach unserer Wahl auf unsere Kosten für die betref­fenden Lieferungen entweder ein Nutzungsrecht erwirken, sie so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder austauschen. Ist uns dies nicht zu an-gemessenen Bedingungen möglich, stehen dem Kunden die gesetz­lichen Rücktritts- und Minde­rungs­rechte zu.

(3) Unsere Pflicht zur Leistung von Scha­dens­ersatz richtet sich nach § 8.

(4) Die vorstehend genannten Verpflich­tungen unse­rerseits bestehen nur, so-weit der Kunde uns über die vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unver­züglich schriftlich verständigt hat, eine Verletzung nicht anerkennt und uns alle Abwehr­maß­nahmen und Vergleichs­ver­hand­lungen vorbehalten bleiben. Stellt der Kunde die Nutzung der Lieferung aus Scha­dens­min­derungs- oder sonstigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungs­ein­stellung kein Aner­kenntnis einer Schutz­rechts­ver­letzung verbunden ist.

(5) Ansprüche des Kunden sind ausge­schlossen, sofern er die Schutz­rechts­ver­letzung zu vertreten hat.

(6) Ansprüche des Kunden sind ferner ausge­schlossen, soweit die Schutz­rechts­ver­letzung durch spezielle Vorgaben des Kunden, durch eine von uns nicht voraus­sehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass der Liefer­ge­genstand vom Kunden verändert oder zusammen mit nicht von uns gelieferten Produkten eingesetzt wurde. 

(7) Bei Vorliegen sonstiger Rechts­mängel gelten die Bestim­mungen des § 7 entsprechend.

(8) Weiter­gehende oder andere als die in diesem § 9 und in § 7 geregelte Ansprüche des Kunden gegen uns sind ausge­schlossen.

§ 10 Erfül­lungsort, Gerichtsstand, Rechtswahl

(1) Der Erfül­lungsort für alle Forderungen aus der Geschäfts­be­ziehung zwischen uns und dem Kunden ist Reutlingen.

(2) Ausschließ­licher Gerichtsstand für alle Forderungen aus der Geschäfts­be­ziehung einschließlich solcher aus Schecks und Wechseln ist am Erfül­lungsort, sofern der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffent­lichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sonder­vermögen ist. Wir sind jedoch auch berechtigt, gegen den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand vorzugehen.

(3) Für alle Ausein­an­der­set­zungen aus Verträgen, für die diese AGB gelten, und für alle Ausein­an­der­set­zungen aus der Geschäfts­be­ziehung zwischen uns und dem Kunden ist ausschließlich das Recht der Bundes­re­publik Deutschland anzuwenden. Die Anwendung des UN-Kaufrechts (CISG) so-wie des Inter­na­tionalen Privat­rechts ist ausge­schlossen.

§ 11 Schluss­be­stim­mungen

Sollten einzelne Bestim­mungen dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so bleibt die Wirksamkeit der sonstigen Bestim­mungen davon unberührt. 

SCHNIER Elek­tro­statik GmbH
Bayern­straße 13
72768 Reutlingen 

Stand: 20.07.2021